§ 1 Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz
Stand 01.01.2019
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3. und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen, Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung bis 60 Tage vor 1. Miettag 30 %. bis 30 Tage vor 1. Miettag 70 %, bis 14 Tage vor 1. Miettag 90 %. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist entsteht dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabstermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Durch Abschluss einer Reise - Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen. Schäden die nicht von der Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in einer Folge seines Verschuldens liegen.
§ 2 Mietpreise
Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste.
§ 3 Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine Anzahlung In Höhe von 30% (gerundet,auf ganzen Euro, min. 200,00 €) des Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 60 Tage vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen, bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 60 Tage vor Anmietdatum) wird der gesamte Mietpreis sofort fällig.
§ 4 Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit In den Geschäftsräumen des Vermieters zum festgelegten Zeitpunkt zurückzugeben. Bei Verspätungen von mehr als 2 Stunden wird ein Rückgabezuschlag von 25,00 € fällig. Überzieht der Mieter die vereinbarte Rückgabezelt um mehr als 4 Stunden wird der Tagesmietpreis sowie 150,00 € Aufwandsentschädigung berechnet.
§ 5 Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von € 1.500,- bezahlen. Die Bezahlung hat je nach Vereinbarung per Überweisung oder in bar zu erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtemn Zustand, abgesehen von den im Zustendsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand übergeben und ist in frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hal der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gehenden Preisliste zu bezahlen. Der Vermieter kann einen höheren Reinigungsaufwand geltend machen, z.B. wenn die Verunreinigung den Normal Zustand überschreitet oder unerlaubt Tiere mitgeführt wurden.
§ 6 Führungsberechligte / Verbotene Nutzung
Des Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestans zwei Jahren besitzen. Das Fahrzeug darf von Personen gefahren werden die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten - oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. Es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge und dementsprechend ist das Rauchen in unseren Fahrzeugen verboten. Die Mitnahme von Haustieren ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung muss das Fahrzeug aufwendig gereinigt und desinfiziert werden. Die dadurch entstehenden Kosten - sowohl direkt (z. B. Arbeitszeit, Materialkosten, Wertminderung) als auch indirekt (Verlust durch eventuellen Mietsausfall) - gehen voll zu Lasten des Mieters.
§ 7 Zulässige Reiseziele
Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig - die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schrifllich vom Vermieter zugelassen werden. Fahrten in Länder mit Linksverkehr sind nur nach vorheriger Absprache mit dam Vermieter möglich.
§ 8 Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Beiriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
§ 9 Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägl der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150.- € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
§ 10 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen u. Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenan Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (1.000,00 Euro bei Wohnanhängem und Reisemobilen) pro Schadensfall. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit die der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mister (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Dietfstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. $ 41 Abs. Ziff.6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffem 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
§ 11 Haftung des Vermieters
Steht das gebuchte Fahrzeug der besteliten Kategorie nicht zur Verfügung, ist in keinem verkehrssicheren Zustand oder kann aus anderweitigen Gründen nicht übergeben werden, bemüht sich der Vermieter ein Ersatzfahrzeug am Übergabeort zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein identisches Fahrzeug, so darf die Aufteilung des Ersatzfahrzeuges von der des ursprüngliche gemieteten Fahrzeuges in jeder Weise abweichen, jedoch die Anzahl der Sitz- und Schlafplätze im Fahrzeug wenigstens gleich sein. Die Marke oder auch das Basisfahrzeug des Ersatzfahrzeuges muss nicht identisch mit der oder dem des ursprünglich gemieteten Fahrzeuges sein. Der Mieter hat keinen Anspruch auf frühzeitige Benachrichtigung, wenn das von ihm gemietete Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht, jedoch ist der Mieter berechtigt das Ersatzfahrzeug abzulehnen und von Mietvertrag zurückzutreten. Ein weitergehender. Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht ausdrücklich nicht. Kann der Vermieter ohne sein Verschulden kein Ersatzfahrzeug bereitstellen, ist er berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter bereits gezahlten Mietzins zu erstatten. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter ist ausgeschlossen.
§ 12 Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 10). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Versagt der Wegstreckenzähler, Ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.
§ 13 Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien allgemeinen Gerichsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartein nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
§ 15 Schlussbestimmungen
Ergänzend gelten die Informationen des jeweiligen Mietprospektes. Mündliche Zusagen wurden nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.